OLG Hamm - Beschluss vom 26.01.2023
1 Vollz(Ws) 57/23
Normen:
GKG § 21; StPO § 28 Abs. 2; StVollzG § 120 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 13.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 93/22

Grundsätzliche Angreifbarkeit eines Ablehnungsbeschlusses mit sofortiger BeschwerdeErfolglose Ablehnung eines Richters ausnahmsweise nur zusammen mit Urteil angreifbarAusnahmevorschrift des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO als Grund für gemeinsame Anfechtung auch im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 26.01.2023 - Aktenzeichen 1 Vollz(Ws) 57/23

DRsp Nr. 2023/13234

Grundsätzliche Angreifbarkeit eines Ablehnungsbeschlusses mit sofortiger Beschwerde Erfolglose Ablehnung eines Richters ausnahmsweise nur zusammen mit Urteil angreifbar Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO als Grund für gemeinsame Anfechtung auch im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung

Wird ein Ablehnungsgesuch gegenüber dem Richter als unzulässig oder unbegründet abgelehnt, so kann aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO der Ablehnungsbeschluss als sofortige Beschwerde nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden. Dies gilt entsprechend auch im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten für die Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

GKG § 21; StPO § 28 Abs. 2; StVollzG § 120 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen ein von dem Betroffenen erhobenes Ablehnungsgesuch gegen die erkennende Richterin am Amtsgericht A als unbegründet zurückgewiesen. Am Ende des Beschlusses heißt es:

"Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts zulässig."

Dem Beschluss wurde bei Übersendung an den Betroffenen jeweils die "RMB sofortige Beschwerde" beigefügt.