Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten für die Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
I.
Mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen ein von dem Betroffenen erhobenes Ablehnungsgesuch gegen die erkennende Richterin am Amtsgericht A als unbegründet zurückgewiesen. Am Ende des Beschlusses heißt es:
"Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts zulässig."
Dem Beschluss wurde bei Übersendung an den Betroffenen jeweils die "RMB sofortige Beschwerde" beigefügt.
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