BFH - Beschluss vom 31.01.2006
III B 14/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; InvZulG (1993) § 2 S. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1347
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 28.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 506/99

Grundsätzliche Bedeutung - Einstufung Kfz als Pkw oder Lkw

BFH, Beschluss vom 31.01.2006 - Aktenzeichen III B 14/05

DRsp Nr. 2006/16050

Grundsätzliche Bedeutung - Einstufung Kfz als Pkw oder Lkw

Es ist höchstrichterlich geklärt, nach welchen Grundsätzen die Einordnung eines Kfz als Pkw oder Lkw vorzunehmen ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; InvZulG (1993) § 2 S. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte für das Streitjahr 1993 Investitionszulage unter anderem für die Anschaffung eines "Opel Kombi LR" zu einem Kaufpreis von 30 070 DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) entsprach dem Antrag zunächst. Der Investitionszulagenbescheid 1993 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Aufgrund einer Investitionszulagen-Sonderprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, dass es sich bei dem Kfz nicht um einen LKW, sondern um einen nach § 2 Satz 2 Nr. 3 des Investitionszulagengesetzes 1993 nicht begünstigten PKW handle. Das FA änderte daraufhin den Investitionszulagenbescheid 1993 nach § 164 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) und forderte die Investitionszulage zurück.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.