I. Streitig ist, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine dem Beruf eines Sanitär-Ingenieurs ähnliche Tätigkeit ausgeübt hat, ob er tatsächlich selbständig tätig war und von welcher Strecke bei der Ermittlung der Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auszugehen ist.
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