BFH - Beschluss vom 28.02.2005
XI B 223/03
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1284
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4030/99

Grundsätzliche Bedeutung - ingenieurähnliche Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 28.02.2005 - Aktenzeichen XI B 223/03

DRsp Nr. 2005/6913

Grundsätzliche Bedeutung - ingenieurähnliche Tätigkeit

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Da der BFH schon in einer Vielzahl von Fällen zu der Frage der ingenieurähnlichen Tätigkeit Stellung genommen hat, wäre es für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erforderlich gewesen, sich mit der dazu ergangenen Rspr. und den im Schrifttum vertretenen Meinungen detailliert auseinanderzusetzen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine dem Beruf eines Sanitär-Ingenieurs ähnliche Tätigkeit ausgeübt hat, ob er tatsächlich selbständig tätig war und von welcher Strecke bei der Ermittlung der Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auszugehen ist.