Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Frage, ob sie aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 1226/91, 980/91 (BStBl II 1999, 182, BVerfGE 99, 216) bereits im Streitjahr 1997 Kinderbetreuungskosten und einen Haushaltsfreibetrag steuermindernd geltend machen können, ist nicht klärungsbedürftig (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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