Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegeben, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die eindeutig so zu beantworten ist, wie es die Vorinstanz in dem angefochtenen Urteil getan hat; sie muss nicht (erst) in einem Revisionsverfahren geklärt werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231; vom 25. Januar 2002 III B 127/01, BFH/NV 2002, 645). Dies trifft im Streitfall zu.
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