BFH - Beschluss vom 27.03.2003
V B 184/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1071

Grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 27.03.2003 - Aktenzeichen V B 184/01

DRsp Nr. 2003/8120

Grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Ein nur allgemein gehaltener - und im Übrigen nicht belegter - Hinweis auf unterschiedliche Rechtsanwendungspraktiken reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren (1995 bis 1997) selbständiger Berufspilot, der Flugzeuge verschiedener im Inland ansässiger Auftraggeber flog. Die Flüge starteten überwiegend von inländischen Flughäfen, aber auch von einem niederländischen Flughafen und endeten teils im Inland und teils im Ausland.