BFH - Beschluss vom 26.02.2003
I B 47/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1189

Grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 26.02.2003 - Aktenzeichen I B 47/02

DRsp Nr. 2003/9801

Grundsätzliche Bedeutung

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gehört der römisch-katholischen Kirche an und wurde in den Streitjahren 1995 und 1996 zusammen mit ihrem konfessionslosen Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. In dieser Zeit erzielte nur der Ehemann Einkommen.

Durch Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre wurde gegen die Ehegatten Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag festgesetzt, während die gleichzeitig erfolgte Festsetzung der Kirchensteuer sich nur an die Klägerin richtete.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Kirchensteuerfestsetzungen erhob die Klägerin vor dem Finanzgericht (FG) Klage gegen die vorgenannten Bescheide. Diese wies das FG als unbegründet ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Kirchensteuerfestsetzung für das Jahr 1995 bereits bestandskräftig geworden sei. Die Festsetzung für das Jahr 1996 verletze die Klägerin hingegen nicht in ihren Rechten, weil ihre Heranziehung zum besonderen Kirchgeld nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sei. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.