BFH - Beschluss vom 15.04.2003
I B 108/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1333

Grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 15.04.2003 - Aktenzeichen I B 108/02

DRsp Nr. 2003/10562

Grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Liegt zu der Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rspr. vor, so gehört zu der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit u. a. eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rspr. noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt hat oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden muss.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, an der bis zum 9. Februar 1998 ihr Gesellschafter-Geschäftsführer Z zu 49 v.H. sowie dessen Ehefrau und Söhne X und Y zu jeweils 17 v.H. beteiligt waren. Danach waren an ihr Z und X hälftig beteiligt, wobei auch X zum Geschäftsführer bestellt wurde.