BFH - Beschluss vom 19.01.2005
V B 5/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 910
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 09.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II 227/2003

Grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 19.01.2005 - Aktenzeichen V B 5/04

DRsp Nr. 2005/4900

Grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Eine Rechtsfrage, die im Streitfall nicht klärbar ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt ein Unternehmen zur Herstellung von Karosserien, Aufbauten und Anhängern. Er bezog in den Jahren 1992 und 1993 (Streitjahre) Bremsen für Anhänger von den in Liechtenstein ansässigen Unternehmen A-AG und B-AG.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte zunächst antragsgemäß die in der Umsatzsteuererklärung 1992 (Eingang 4. Januar 1995) und in der Umsatzsteuererklärung 1993 (Eingang 25. März 1996) aus diesen Lieferungen resultierenden Vorsteuerbeträge in Höhe von 168 971,50 DM (1992) und 140 663,12 DM (1993) und erließ entsprechende Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Rahmen einer 1996 durchgeführten Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass es sich bei der A-AG und der B-AG um Briefkasten- bzw. Scheinfirmen ohne eigene Geschäftstätigkeit handele. Die Umsätze dieser Unternehmen seien einem Dritten, Herrn X, zuzurechnen, der sich der Scheinfirmen zur Umgehung der deutschen Umsatzbesteuerung für die aus Polen importierten Bremsen bedient habe.