I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ in den auf den 1. Januar 1995 bzw. 1997 ergangenen Bescheiden über die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH & Co. KG, Verbindlichkeiten gegenüber der Komplementär-GmbH (GmbH) unter Berufung auf § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) unberücksichtigt.
Die Klägerin begehrt einen entsprechenden Abzug als Schuldposten. Sie hat im Klageverfahren behauptet, ihrem Kommanditisten (dem Beigeladenen) bei Gründung der GmbH ein --zinsloses und grundsätzlich unkündbares-- Darlehen in Höhe von 50 000 DM zur Finanzierung der Stammeinlage gewährt zu haben. Anschließend habe die GmbH diesen Betrag darlehensweise der KG überlassen. Das FA hat hierzu vorgetragen, in der Bilanz der Klägerin sei keine Darlehensforderung gegenüber dem Beigeladenen enthalten.
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