BFH - Beschluss vom 10.02.2005
II B 37/04
Normen:
AO § 110 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1116
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2298/02

Grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 10.02.2005 - Aktenzeichen II B 37/04

DRsp Nr. 2005/5953

Grundsätzliche Bedeutung

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert es, nicht nur konkrete Rechtsfragen zu formulieren, sondern auch auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einzugehen.2. Eine Rechtsfrage ist nur klärungsfähig, wenn sie in einem künftigen Revisionsverfahren für die Entscheidung des Streitfalls rechtserheblich ist. Die Rechtsfrage, ob es für die Darlegung eines Wiedereinsetzungsgrundes genügt, wenn eine im Verfahrensrecht unkundige Person geltend macht, ihr sei bisher nicht bekannt gewesen, dass die Einlegung eines Einspruchs fristgebunden und zudem nur schriftlich möglich ist, ist nicht klärungsfähig, wenn der Wiedereinsetzungsantrag allein auf einen Irrtum hinsichtlich der für die Entgegennahme des Einspruchs zuständigen Behörde gestützt war.

Normenkette:

AO § 110 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: