BFH - Beschluss vom 05.01.2006
V B 16/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1104
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3124/04

Grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 05.01.2006 - Aktenzeichen V B 16/05

DRsp Nr. 2006/9323

Grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Es genügt für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht, sich mit der Würdigung des FG kritisch auseinander zu setzen und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lediglich zu behaupten.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Steuerberater, wendet sich gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer 2001. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat er seit dem Jahr 1994 seine Umsatzsteuererklärungen kein einziges Mal innerhalb der ihm gewährten Fristen eingereicht. Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2001 wurde ihm Frist bis zum 30. April 2003 gewährt. Auch diese Frist überzog der Kläger, so dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 22. September 2003 einen Schätzungsbescheid zur Umsatzsteuer 2001 erließ und einen Verspätungszuschlag in Höhe von 980 DM festsetzte.

Erst im Verlaufe des nachfolgenden Klageverfahrens vor dem FG gab der Kläger am 30. März 2004 seine Umsatzsteuererklärung 2001 ab.

Das FG wies die Klage gegen den Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2001 als unbegründet ab.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.