Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Ein Interesse der Allgemeinheit an einer Entscheidung des Revisionsgerichts besteht nicht, wenn sich die Bedeutung der Sache lediglich in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpft oder nur für einige wenige Fälle von Bedeutung ist und für die Zukunft nicht richtungsweisend sein kann (Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 25, 35). Das ist hier der Fall.
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