BFH - Beschluss vom 26.06.2006
I B 14/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; SpTrUG;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2094
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6304/02

Grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 26.06.2006 - Aktenzeichen I B 14/06

DRsp Nr. 2006/24756

Grundsätzliche Bedeutung

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, wenn ein Problem nur eine geringe Anzahl von Stpfl. betrifft und die angesprochene Problematik keine zukunftsweisende Bedeutung hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; SpTrUG;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Ein Interesse der Allgemeinheit an einer Entscheidung des Revisionsgerichts besteht nicht, wenn sich die Bedeutung der Sache lediglich in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpft oder nur für einige wenige Fälle von Bedeutung ist und für die Zukunft nicht richtungsweisend sein kann (Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 25, 35). Das ist hier der Fall.