I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beauftragte die G-GmbH im Juli 1994 mit Abriss- und Entsorgungsarbeiten auf ihrem Industriegelände zu einem Gesamtpreis von 24,5 Mio. DM (netto). Bestandteil des Industriekomplexes war eine Schwefelsäureanlage. Diese verkaufte die Klägerin der G-GmbH im August 1994 "zur Demontage". Der Kaufpreis betrug 21,3 Mio. DM (netto). Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war diese Anlage wertlos.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte der Klägerin u.a. den Vorsteuerabzug in Höhe von 2 604 168 DM aus sechs Teilrechnungen über Abrissarbeiten. Die Forderungen aus diesen Rechnungen wurden --wie vereinbart-- nicht durch Zahlungen erfüllt, sondern jeweils verrechnet, und zwar mit Forderungen aus Teilrechnungen der Klägerin über den Verkauf der Schwefelsäureanlage.
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