BFH - Beschluss vom 31.08.2005
XI B 171/03
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 49
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1672/02

Grundsätzliche Bedeutung; Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

BFH, Beschluss vom 31.08.2005 - Aktenzeichen XI B 171/03

DRsp Nr. 2005/19563

Grundsätzliche Bedeutung; Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

1. Die Frage, ob die vom Arbeitgeber vom Arbeitslohn einbehaltenen und abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bei abhängig Beschäftigten steuerbar und bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erhebung der ESt einzubeziehen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung.2. Die Arbeitnehmeranteile stellen eine Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung dar und sind damit Arbeitslohn i. S. des § 19 Abs. 1 EStG.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).