BFH - Beschluss vom 09.08.2006
VII B 107/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2278
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4632/04

Grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht

BFH, Beschluss vom 09.08.2006 - Aktenzeichen VII B 107/05

DRsp Nr. 2006/25237

Grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht

Gerade bei ausgelaufenem Recht ist die Darlegung des - fortbestehenden - allgemeinen Interesse an einer Revisionsentscheidung unverzichtbar. Es ist aufzuzeigen, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage noch für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle von entscheidender Bedeutung ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 24. August 2004 pfändete der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) wegen eines gegenüber der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) nach Art. 85 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) geltend gemachten Schadensersatzanspruchs bei deren Arbeitgeber die Ansprüche auf Zahlung von Arbeitseinkommen. Der vom FA geltend gemachte Anspruch beruht auf einem 1972 zugestellten Erstattungsbeschluss, mit dem die Klägerin zum Ausgleich eines von ihr verursachten Fehlbestandes verpflichtet wird. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.