BFH - Beschluß vom 06.05.2002
VI B 34/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1030

Grundsätzliche Bedeutung; Auslandsreise eine Hochschullehrers

BFH, Beschluß vom 06.05.2002 - Aktenzeichen VI B 34/00

DRsp Nr. 2002/10028

Grundsätzliche Bedeutung; Auslandsreise eine Hochschullehrers

1. Das Problem der Abgrenzung des beruflichen vom privaten Aufwand ist durch die Rspr. des BFH geklärt; das gilt auch für Auslandsreisen von Hochschullehrern (Anschluss an BFH-Beschl. v. 23.10.2000 - VI B 200/97).2. Die Beurteilung, ob für eine Reise ein konkreter beruflicher Anlass besteht, ist im Wesentlichen eine vom Tatrichter zu beantwortende Frage.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Erfolg der Beschwerde beurteilt sich nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757; vgl. Art. 4 2. FGOÄndG).

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Das Problem der Abgrenzung des beruflichen vom privaten Aufwand kann als weitgehend geklärt angesehen werden; dies gilt auch für Auslandsreisen von (Fach-)Hochschullehrern (vgl. auch Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 23. Oktober 2000 VI B 200/97, BFH/NV 2001, 443; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 12 Rz. 20 a.E.). Die Beschwerdeschrift lässt keine Gesichtspunkte erkennen, die eine erneute Prüfung und Entscheidung derartiger Auslandsreisen durch den BFH erforderlich machen würde.