BFH - Beschluss vom 12.01.2006
VI B 101/05
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 739
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 296/02

Grundsätzliche Bedeutung: Auslandsreise, WK-Abzug

BFH, Beschluss vom 12.01.2006 - Aktenzeichen VI B 101/05

DRsp Nr. 2006/3057

Grundsätzliche Bedeutung: Auslandsreise, WK-Abzug

1. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung ohne Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen.2. Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen Kosten für eine Auslandsreise dem WK-Abzug unterliegen, sind durch die Rechtsprechung des BFH geklärt. Bei fehlendem unmittelbaren beruflichen Anlass kommt der WK-Abzug für Auslandsreisen nur in Betracht, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse übernommen werden, d. h. die Verfolgung privater Interessen nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist.3. Die BFH-Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für die eigenen Berufsausbildung macht keine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Problematik durch den BFH erforderlich.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: