Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) keinen der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend benannten Gründe für die Zulassung einer Revision, den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend, schlüssig gerügt haben (zu diesem Erfordernis vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 8).
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