Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Beschwerde behauptet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, daß auch Aufwendungen im Rahmen einer politischen Betätigung des einzelnen Bürgers abzugsfähig seien, die nicht Spenden oder Beiträge an politische Parteien darstellen.
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