BFH - Beschluss vom 08.04.2003
XI B 79/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 § 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1585

Grundsätzliche Bedeutung; Aussetzung des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 08.04.2003 - Aktenzeichen XI B 79/00

DRsp Nr. 2003/11115

Grundsätzliche Bedeutung; Aussetzung des Verfahrens

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Wird als Verfahrensmangel ein Verstoß gegen § 74 FGO gerügt, so erfordert dies die genauen Angaben von Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensverstoß ergeben soll. Bezieht sich die Rüge auf ein angeblich vor dem BVerfG anhängiges Musterverfahren, so muss dieses genau bezeichnet werden. Ferner muss substantiiert dargelegt werden, dass dieses Verfahren die von der Rspr. aufgestellten tatsächlichen Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung erfüllt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 § 74 ;

Gründe:

Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO a.F.).

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben Zulassungsgründe in der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.) nicht dargelegt oder bezeichnet.