I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erbten im Oktober 2002 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück, das sie im September 2003 für 350 000 EUR verkauften. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte als der Festsetzung der Erbschaftsteuer zugrunde zu legenden Grundbesitzwert (§ 12 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes -- ErbStG --) einen Betrag von 347 000 EUR fest. Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) setzte den Grundbesitzwert auf 339 000 EUR herab. Diesen Wert bestimmte es nach § 146 Abs. 6 i.V.m. § 145 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) für das fiktiv unbebaute Grundstück auf der Grundlage der vom Gutachterausschuss ermittelten und dem FA mitgeteilten Bodenrichtwerte.
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