BFH - Beschluss vom 12.01.2006
II B 59/05
Normen:
BewG § 138 Abs. 3 S. 1 § 145 Abs. 3 S. 3 § 146 Abs. 7 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 920
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 25.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2331/04

Grundsätzliche Bedeutung; Bedarfsbewertung

BFH, Beschluss vom 12.01.2006 - Aktenzeichen II B 59/05

DRsp Nr. 2006/7311

Grundsätzliche Bedeutung; Bedarfsbewertung

1. Mit bloßen Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.2. Der Grundbesitzwert kann nur dann niedriger festgestellt werden als es den maßgebenden typisierenden Vorschriften entspricht, wenn der Stpfl. in unmittelbarer oder (zur Wahrung des Übermaßverbots) entsprechender Anwendung von § 145 Abs. 3 Satz 3, § 146 Abs. 7 BewG einen niedrigeren gemeinen Wert nachweist.

Normenkette:

BewG § 138 Abs. 3 S. 1 § 145 Abs. 3 S. 3 § 146 Abs. 7 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erbten im Oktober 2002 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück, das sie im September 2003 für 350 000 EUR verkauften. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte als der Festsetzung der Erbschaftsteuer zugrunde zu legenden Grundbesitzwert (§ 12 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes -- ErbStG --) einen Betrag von 347 000 EUR fest. Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) setzte den Grundbesitzwert auf 339 000 EUR herab. Diesen Wert bestimmte es nach § 146 Abs. 6 i.V.m. § 145 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) für das fiktiv unbebaute Grundstück auf der Grundlage der vom Gutachterausschuss ermittelten und dem FA mitgeteilten Bodenrichtwerte.