BFH - Beschluss vom 09.11.2007
IV B 169/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 03.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 115/06

Grundsätzliche Bedeutung; behaupteter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht

BFH, Beschluss vom 09.11.2007 - Aktenzeichen IV B 169/06

DRsp Nr. 2008/321

Grundsätzliche Bedeutung; behaupteter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht

Die Behauptung eines Verstoßes gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht entbindet nicht von einer näheren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden, mit der geltend zu machen ist, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist die Revision nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder (3.) ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist dabei nur zulässig, wenn einer dieser Revisionszulassungsgründe bezeichnet und die Erfüllung seiner Voraussetzungen schlüssig dargelegt wird (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

An einer solchen Darlegung fehlt es im Streitfall.