I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meldete im Januar 1991 und 1992 jeweils für das vorangegangene Jahr eine besondere Zuckersteuer (für 1990 in Höhe von ... DM und für 1991 in Höhe von ... DM) beim Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) an. Die Anmeldungen wurden vom HZA nicht geändert und von der Klägerin nicht angefochten. Mit Schreiben vom 21. Januar 1993 teilte die Klägerin mit, eine interne Überprüfung habe ergeben, dass für die Jahre 1990 und 1991 keine Zuckersteuer in der von ihr berechneten Höhe entstanden sei. Durch Verwechselung des Vorzeichens sei bei der Differenzberechnung fälschlich ein Steuervorteil angemeldet worden, der zu der Annahme geführt habe, dass Zuckersteuer zu entrichten gewesen sei. Unter Hinweis auf die Anlagen zu den Steueranmeldungen, die zutreffend keinen Steuervorteil auswiesen, beantragte die Klägerin, ihr einen Betrag von insgesamt ... DM zurückzuerstatten.
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