BFH - Beschluss vom 30.01.2006
VII B 64/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; MinÖStG § 26 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 982
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 21.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 59/04

Grundsätzliche Bedeutung; Bereithalten von Mineralöl als Kraftstoff

BFH, Beschluss vom 30.01.2006 - Aktenzeichen VII B 64/05

DRsp Nr. 2006/7679

Grundsätzliche Bedeutung; Bereithalten von Mineralöl als Kraftstoff

Die Anforderungen an die innere Vorstellung, Heizöl als Kraftstoff zu besitzen, einzusetzen oder zu verwenden sind durch die Rechtsprechung des BFH geklärt. Das gilt auch für den Begriff des Bereithaltens von Mineralöl als Kraftstoff.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; MinÖStG § 26 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Zollbeamte einer mobilen Kontrollgruppe hatten im Tank eines auf den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zugelassenen PKW rot eingefärbten Kraftstoff festgestellt. In der zum Wohnhaus des Klägers gehörenden Garage wurden zwei Blechkanister à 20 Liter gefunden, die ebenfalls rot eingefärbtes Mineralöl enthielten. Bei seiner Vernehmung gab der Kläger an, seinen PKW vier- bis fünfmal und das Vorgängerfahrzeug einmal mit Heizöl aus der zur Heizanlage des Wohnhauses gehörenden Tankanlage betankt zu haben. Dazu habe er die Blechkanister mittels der ebenfalls vorgefundenen Handpumpe aus der Tankanlage befüllt und den Inhalt der Kanister anschließend in den PKW-Tank umgefüllt. Die Heizungstankanlage sei rd. zwei Wochen vor der Kontrolle vollständig befüllt worden.