BFH - Beschluss vom 10.11.2006
VII B 340/05
Normen:
EWGR 80/92 und 96/03; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; MinÖStG 1993 § 4 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 980
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 18.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 90/05

Grundsätzliche Bedeutung; Besteuerung von Erdgas

BFH, Beschluss vom 10.11.2006 - Aktenzeichen VII B 340/05

DRsp Nr. 2007/5147

Grundsätzliche Bedeutung; Besteuerung von Erdgas

1. Der bloße Hinweis, dass es sich beim Einsatz von Erdgas in einem Drehrohofen um einen typischen Bearbeitungsvorgang in der Hütten-Metallurgie handelt, vermag das Interesse der Allgemeinheit an der Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu belegen.2. Die Üblichkeit eines bestimmten Mineralöleinsatzes in bestimmten Industriezweigen reicht allein nicht aus, die dabei zu beachtende Rechtslage nach den MinÖStG 1993 als klärungsbedürftig anzusehen.

Normenkette:

EWGR 80/92 und 96/03; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; MinÖStG 1993 § 4 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe: