BFH - Beschluss vom 02.09.2002
VIII B 138/01
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Grundsätzliche Bedeutung; Betriebsaufspaltung - Ausgliederung

BFH, Beschluss vom 02.09.2002 - Aktenzeichen VIII B 138/01

DRsp Nr. 2003/181

Grundsätzliche Bedeutung; Betriebsaufspaltung - Ausgliederung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob und unter welchen (nach außen erkennbaren) Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass neben dem Besitzunternehmen eine zweite PersG gegründet und hierdurch nach dem so genannten Ausgliederungsmodell der Anfall gewerblicher Einkünfte vermieden wurde, wird nur Genüge getan, wenn die Beschwerdebegründung sich mit den hierzu ergangenen Entscheidungen des BFH auseinandersetzt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zu jeweils 50 v.H. sowohl Gesellschafter der X-GbR (GbR) als auch der X-GmbH (GmbH). Ab 1981 vermietete die GbR eine auf dem Grundstück ihrer Gesellschafter errichtete Werkhalle einschließlich der Freifläche an die GmbH. Im Jahre 1993 wurde auf dem Grundstück ein Geschäfts- und Wohnhaus (Geschäftshaus) fertiggestellt, das teilweise von der GmbH, im Übrigen von der GbR verschiedenen Einzelmietern zur Nutzung überlassen wurde.