Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein im Jahr 1994 verkaufter Bauplatz im Streitjahr (1993), als die von einer Erbengemeinschaft betriebene Land- und Forstwirtschaft auseinander gesetzt wurde, noch Betriebsvermögen war und wem ein etwa anzusetzender Entnahmegewinn zuzurechnen ist.
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