I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) importierte aus China für den "MediaPlayer..." erforderliche Einzelteile. Jede separat verpackte Lieferung enthielt so viele Einzelteile, wie für die Herstellung einer bestimmten Anzahl an fertigen Geräten erforderlich waren. Geliefert wurde das Gehäuse einschließlich Display und Deckel mit eingebauter Platine, Fernbedienung, Standfuß und Schrauben zum Verschließen des Gehäuses. Auf der eingeführten Platine befanden sich jeweils die komplette Signalverarbeitung und die verschiedenen Anschlüsse. In Deutschland vervollständigte die Klägerin die Geräte jeweils mit der noch fehlenden, nicht zusammen mit den übrigen Bestandteilen eingeführten Festplatte. Die fertigen Geräte wurden anschließend unter Beigabe von weiterem, ebenfalls anderweitig geliefertem Zubehör (z.B. Netzteil, Datenkabel, Bedienungsanleitung) verpackt.
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