BFH - Beschluss vom 23.09.2011
IX B 91/11
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 58
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 13106/07

Grundsätzliche Bedeutung der Frage bzgl. unterschiedlicher Beurteilung von Grundstücken in der ehemaligen DDR und solchen in den alten Bundesländern

BFH, Beschluss vom 23.09.2011 - Aktenzeichen IX B 91/11

DRsp Nr. 2011/19515

Grundsätzliche Bedeutung der Frage bzgl. unterschiedlicher Beurteilung von Grundstücken in der ehemaligen DDR und solchen in den alten Bundesländern

1. NV: Eine Divergenz kann nur in Bezug auf ein Urteil geltend gemacht werden, das im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht durch neuere höchstrichterliche Rechtsprechung überholt ist. 2. NV: Die Rechtsfrage, ob bei Grundstücken auf dem Gebiet der ehemaligen DDR die Unterscheidung zwischen Erhaltungsaufwand und nachträglichen Herstellungskosten anders zu beurteilen ist als bei in den alten Bundesländern belegenen Grundstücken, ist durch die Rechtsprechung geklärt; sie hat keine grundsätzliche Bedeutung. 3. Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln, zu denen auch die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gehört, geht das Rügerecht schon durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Im Streitfall ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung - FGO -) nicht erforderlich.