BFH - Beschluss vom 17.03.2010
X B 120/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; AO § 393 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1240
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2454/05

Grundsätzliche Bedeutung der Frage einer möglichen Abweichung des Finanzgerichts von einer Entscheidung in einem Strafverfahren im Fall einer Heranziehung der Erkenntnisse des Strafverfahrens im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen X B 120/09

DRsp Nr. 2010/8510

Grundsätzliche Bedeutung der Frage einer möglichen Abweichung des Finanzgerichts von einer Entscheidung in einem Strafverfahren im Fall einer Heranziehung der Erkenntnisse des Strafverfahrens im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Wegen der Eigenständigkeit des Besteuerungsverfahrens gegenüber dem Steuerstrafverfahren gemäß § 393 Abs. 1 AO hindert ein Freispruch im Strafverfahren das FG nicht, aufgrund eigener Feststellungen zur vollen Überzeugung einer Steuerhinterziehung zu gelangen. 2. NV: Das FG kann sich aber auch die tatsächlichen Feststellungen des Strafverfahrens zu eigen machen, wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) diese Feststellungen zutreffend sind und keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben werden.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; AO § 393 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Keiner der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Revisionszulassungsgründe ist gegeben bzw. in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geforderten Weise dargelegt worden.

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