I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist seit 2002 an Multipler Sklerose erkrankt und bezieht aus einer privaten Unfallversicherung eine Invaliditätsrente von 511,29 € monatlich. Voraussetzung hierfür ist nach dem Versicherungsvertrag, dass eine Krankheit zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des Versicherten von mindestens 50 % führt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erfasste die Rentenzahlungen mit ihrem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte. Erstmals im Klageverfahren behauptete die Klägerin, die Rente decke ausschließlich ihren krankheitsbedingten Mehrbedarf ab.
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