BFH - Beschluß vom 22.08.2000
III B 104/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 317

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage; Divergenz

BFH, Beschluß vom 22.08.2000 - Aktenzeichen III B 104/98

DRsp Nr. 2000/10345

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage; Divergenz

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei einer durch den BFH bereits geklärten Rechtsfrage. 2. Zur Begründung einer Divergenz können frühere, durch die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH überholte Gerichtsentscheidungen nicht herangezogen werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Sache noch die Abweichung des angegriffenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ordnungsgemäß dargelegt.