BFH - Beschluss vom 19.02.2010
VII B 190/09
Normen:
AO § 34 Abs. 1; AO § 69; GmbHG § 35 Abs. 1; EStG § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 41a Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1120
ZIP 2010, 1900
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1549/08

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage einer Kausalität zwischen einem pflichtwidrigen Verhalten und einem Vermögensschaden im Fall eines Rückzugs eines Geschäftsführers einer insolventen GmbH aus der Geschäftsführung; Bedeutung der Rechtsfrage der zumutbaren rechtlichen Schritte eines Geschäftsführers einer insolventen GmbH gegen einen vorläufigen Insolvenzverwalter

BFH, Beschluss vom 19.02.2010 - Aktenzeichen VII B 190/09

DRsp Nr. 2010/7958

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage einer Kausalität zwischen einem pflichtwidrigen Verhalten und einem Vermögensschaden im Fall eines Rückzugs eines Geschäftsführers einer insolventen GmbH aus der Geschäftsführung; Bedeutung der Rechtsfrage der zumutbaren rechtlichen Schritte eines Geschäftsführers einer insolventen GmbH gegen einen vorläufigen Insolvenzverwalter

1. NV: Der Frage, welche rechtlichen Schritte ein Geschäftsführer einer insolventen GmbH in zumutbarer Weise unternehmen muss, um gegen einen vorläufigen Insolvenzverwalter vorzugehen, der in den Zahlungsverkehr der GmbH eingreift, kommt deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil es von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, ob und welche Maßnahmen der Geschäftsführer in solchen Fällen ergreifen muss. 2. NV: Für den Geschäftsführer einer insolventen GmbH besteht keine Pflicht in umfassender Weise und nicht nur im Wege einer zivilrechtlichen Klage auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter einzuwirken. Die Auswahl der angemessenen und effektivsten Mittel bleibt grundsätzlich dem Geschäftsführer überlassen. 3. NV: Kein Verfahrensmangel, sondern ein materiell-rechtlicher Fehler der Urteilsfindung liegt vor, wenn die vom FG ausgesprochene Rechtsfolge nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt ist.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1; § ;