BFH - Beschluss vom 19.10.2010
V B 103/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 303/06

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nach der Steuerbarkeit einer Entschädigungszahlung eines Mieters i.R.d. vorzeitigen Beendigung eines Mietvertrages

BFH, Beschluss vom 19.10.2010 - Aktenzeichen V B 103/09

DRsp Nr. 2010/20976

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nach der Steuerbarkeit einer Entschädigungszahlung eines Mieters i.R.d. vorzeitigen Beendigung eines Mietvertrages

NV: Ein steuerbarer Verzicht liegt auch vor, wenn der Vermieter der Auflösung des Mietvertrages gegen Abfindungszahlung zustimmt und damit auf die weitere Durchführung des Mietvertrages verzichtet.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Revision weder nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung noch nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Rechtsfortbildung erforderlich.

a)

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung gestützt, setzt die Zulassung voraus, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148). Darüber hinaus muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. März 2006 II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320).

b)