BFH - Beschluss vom 19.05.2010
IX B 11/10
Normen:
EigZulG i.d.F. 22. Dezember 2005 § 19 Abs. 9; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1645
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 89/06

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen hinsichtlich der ausgelaufenen oder auslaufenden Eigenheimzulage; Abweisung der Beschwerde als unbegründet mangels ausreichender Darlegung

BFH, Beschluss vom 19.05.2010 - Aktenzeichen IX B 11/10

DRsp Nr. 2010/13612

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen hinsichtlich der ausgelaufenen oder auslaufenden Eigenheimzulage; Abweisung der Beschwerde als unbegründet mangels ausreichender Darlegung

NV: Zur Darlegung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) sind die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (vermeintlichen) Divergenzentscheidung so herauszuarbeiten und gegenüberzustellen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird. Dazu reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch eine (angeblich) fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch schlichte Subsumtionsfehler des FG aus; ebenso wenig reicht eine (vermeintliche) Abweichung von einer (veröffentlichten) Verwaltungsmeinung.

Normenkette:

EigZulG i.d.F. 22. Dezember 2005 § 19 Abs. 9; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe (auch) nicht gegeben.

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