BFH - Beschluß vom 24.02.1999
X B 33/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1220

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 24.02.1999 - Aktenzeichen X B 33/98

DRsp Nr. 1999/6131

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. Das gilt auch für allgemein aufgestellte Behauptungen, bestimmten Fragen komme grundsätzliche Bedeutung zu.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe: