Die Beschwerde ist unzulässig.Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Hierzu bedarf es nach ständiger Rechtsprechung einer Begründung, aus der sich ergibt, zu welcher Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsfortbildung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 7 und 61; BFH-Beschluß vom 22. Oktober 1998 VIII B 47/98, BFH/NV 1999, 353). Diese Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
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