I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) übertrugen im Streitjahr (1993) im Wege vorweggenommener Erbfolge ein Grundstück auf ihre Tochter, die dort eine Tierarztpraxis betrieb.
Das Grundstück hatte schon einmal der Tochter gehört. Im Jahre 1990 hatte sie es den Klägern veräußert und für den als Tierarztpraxis genutzten Teil gesondert Umsatzsteuer ausgewiesen. Die Kläger hatten insoweit den Vorsteuerabzug geltend gemacht und das Grundstück an die Tochter zurückvermietet, wobei sie für den Praxisanteil Umsatzsteuer gesondert auswiesen.
Aufgrund einer Betriebsprüfung beurteilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Übertragung des Grundstücks von den Klägern an die Tochter als steuerfreie Entnahme (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 4 Nr. 9 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes -- UStG 1993--) und berichtigte bei den Klägern den Vorsteuerabzug unter Berufung auf die Vorschrift des § 15a UStG 1993.
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