Die Beschwerde ist unzulässig.Die Ausführungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) genügen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Insoweit hält die Klägerin die Frage für klärungsbedürftig, welche Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind, um entscheiden zu können, ob ein tatsächlich errichtetes Gebäude investitionszulagenrechtlich, hier im Hinblick auf §
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