Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung.
Nach dieser Vorschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "dargelegt" werden. Hierzu gehört insbesondere auch, daß der Beschwerdeführer die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung zu der von ihm als grundsätzlich und daher klärungsbedürftig erachteten Frage berücksichtigt und vorträgt, weshalb diese Rechtsprechung seiner Ansicht nach bisher keine Klärung gebracht hat (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. November 1986 II B 112/86, BFH/NV 1988, 304; vom 5. November 1998 VIII B 18/98, BFH/NV 1999, 513; vom 6. Februar 1998 III B 57/97, BFH/NV 1998, 1257; zu Sinn und Zweck des Begründungszwangs vgl. Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
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