BFH - Beschluß vom 09.02.2000
VIII B 51/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 877

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 09.02.2000 - Aktenzeichen VIII B 51/99

DRsp Nr. 2000/3676

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Macht ein Beteiligter die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage geltend, so muss er eine Rechtsfrage abstrakt formulieren und substantiiert und konkret angeben, aus welchen Gründen die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungsfähig sein soll.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Macht ein Beteiligter die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so ist nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich, dass der Kläger eine Rechtsfrage abstrakt formuliert sowie substantiiert und konkret angibt, aus welchen Gründen die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungsfähig sein soll (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 23. Januar 1995 X B 155/94, BFH/NV 1995, 708; vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141).