Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
Macht ein Beteiligter die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so ist nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich, dass der Kläger eine Rechtsfrage abstrakt formuliert sowie substantiiert und konkret angibt, aus welchen Gründen die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungsfähig sein soll (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 23. Januar 1995 X B 155/94, BFH/NV 1995, 708; vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141).
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