Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Beschwerdeschrift erschöpft sich in Einwänden gegen die Richtigkeit der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung. Diese ist jedoch in diesem Verfahren unbeachtlich (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612; vom 26. November 1998 XI B 167/97, BFH/NV 1999, 658; vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 58, 62; Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 87).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe benannt; sein Vorbringen lässt auch nicht erkennen, dass einer von ihnen gegeben bzw. in diesem Verfahren entscheidungserheblich sein könnte. Dies gilt insbesondere für den Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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