1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargetan.
Die X Treuhandgesellschaft mbH schloss am 25. November 1993 als Treuhänderin für die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu 3 bis 27 Verträge über Finanzierungsvermittlung, Mietgarantie, Steuerberatung, Zinsgarantie, Mieter- und Baubetreuung betreffend ein Mehrfamilienhaus in der Y-Straße in Z ab. Jeder dieser Kläger sollte eine bestimmte Eigentumswohnung in diesem Haus erwerben. Eine 1994 zu gründende Modernisierungsgemeinschaft sollte Baumaßnahmen in dem Hause durchführen.
1994 erwarb die X für 19 Beteiligte insgesamt 20 Wohneinheiten von der A-KG. Da die A-KG nicht Eigentümerin der veräußerten Wohnungen war, kam es zu Schwierigkeiten. Schließlich schloss die X im Dezember 1995 über die bereits 1994 gekauften Wohnungen neue Kaufverträge mit dem als Eigentümer eingetragenen Herrn B. Auf die Vereinbarung vom 25. November 1993 wurde Bezug genommen; die Kaufpreise blieben unverändert.
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