Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat innerhalb der Beschwerdefrist keine Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bezeichnet (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, Abs. 3 Satz 3 FGO).
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