BFH - Beschluß vom 14.03.2000
III B 6/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1121

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 14.03.2000 - Aktenzeichen III B 6/00

DRsp Nr. 2000/5653

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache. 2. Die Behauptung, das angefochtene Urteil sei unrichtig und der bloße Hinweis, das FG habe bestimmte Verfahrensaspekte erkennbar übersehen, genügt den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat innerhalb der Beschwerdefrist keine Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bezeichnet (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, Abs. 3 Satz 3 FGO).