BFH - Beschluß vom 09.05.2000
XI B 52/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1234

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 09.05.2000 - Aktenzeichen XI B 52/99

DRsp Nr. 2000/5986

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Es fehlt es an grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache, wenn die für einen Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen (hier: Anwendung von Wertermittlungsverfahren) nicht das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die für den Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen (Anwendung von Wertermittlungsverfahren) berühren nicht das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Anm. 7).

Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist ebenfalls nicht gegeben. Auch das Finanzgericht (FG) ist davon ausgegangen, dass sich das jeweilige Wertermittlungsverfahren aus den Gegebenheiten des Einzelfalls ergibt. Damit entspricht der vom FG seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtssatz den tragenden rechtlichen Erwägungen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 2. Februar 1990 III R 173/86 (BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497).

Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

Fundstellen
BFH/NV 2000, 1234