BFH - Beschluß vom 15.06.2000
IX B 5/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1238

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 15.06.2000 - Aktenzeichen IX B 5/00

DRsp Nr. 2000/6015

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache. 2. Rechtsfragen, die sich nur stellen könnten, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, können im Revisionsverfahren nicht geklärt werden. 3. Der BFH ist als Revisionsgericht grds. an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, es werden in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Verfahrensrügen geltend gemacht. 4. Die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen gehört zu den tatsächlichen Feststellungen. Die Auslegung dieser Vereinbarungen durch das FG ist für den BFH als Revisionsgericht bindend.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung noch weicht das Urteil des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.