BFH - Beschluß vom 21.03.2000
V B 169/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1346

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 21.03.2000 - Aktenzeichen V B 169/99

DRsp Nr. 2000/6498

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb den An- und Verkauf sowie die Verpachtung, Vermietung und Verwaltung von Immobilien. Im Streitjahr (1988) erhielt er von einer KG 1 150 000 DM. Grundlage der Zahlung war ein notarieller Vertrag vom 12. Februar 1988. Darin

- hoben der Kläger und die KG einen Vertrag vom 15. Januar 1988 über den Verkauf und die Abtretung zweier Gesellschaftsanteile an einer GmbH auf, deren Alleingesellschafter der Kläger war (§ 1),

- verpflichtete sich die KG im Hinblick darauf, dass der Kläger "auf der Grundlage des vorgenannten notariellen Kaufvertrages vom 15. Januar 1988 des Notars ... erhebliche, weitere Verpflichtungen eingegangen ist und dass er bei Nichterfüllung oder erfolgreicher Anfechtung dieses notariellen Kaufvertrages einen erheblichen Schaden erleiden könnte", ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Zahlung von 1 150 000 DM an den Kläger (§ 3) und

- verpflichtete sich der Kläger, die Löschung eines zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsrechts an einem Grundstück zu bewilligen (§ 4).