BFH - Beschluß vom 20.04.2000
V B 156/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1347

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 20.04.2000 - Aktenzeichen V B 156/99

DRsp Nr. 2000/7360

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz-- wurde von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) durch Haftungsbescheid vom 5. Oktober 1993 wegen rückständiger Umsatzsteuern nebst Zinsen und Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt ... DM in Anspruch genommen. Das FA war im Anschluss an Feststellungen einer Steuerfahndungsprüfung zu der Auffassung gelangt, der Kläger sei Geschäftsführer zweier --mittlerweile liquidierter-- Schweizer sog. Domizilgesellschaften (A und B) gewesen, unter deren Firma in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) steuerpflichtige Umsätze ausgeführt bzw. zu Unrecht Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt worden seien.

Das FA stellte dem Kläger den Haftungsbescheid öffentlich zu (§ 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes -- VwZG --) und wies dessen Einspruch durch --ebenfalls öffentlich zugestellte-- Einspruchsentscheidung vom 10. November 1995 als unbegründet zurück.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus: