BFH - Beschluß vom 24.08.2000
XI B 60/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 64

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 24.08.2000 - Aktenzeichen XI B 60/98

DRsp Nr. 2000/9560

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausreichend dargelegt. Zu der gebotenen Darlegung gehört auch, dass bereits vorhandene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und vorgetragen wird, weshalb diese Rechtsprechung bisher noch keine Klärung gebracht habe (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 62). Das war im Streitfall auch deshalb nahe liegend, weil das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung auf das Urteil des Senats vom 31. Juli 1996 XI R 4/96 (BFH/NV 1997, 180) gestützt hat, in dem ein dem Streitfall vergleichbarer Sachverhalt entschieden worden ist. Die Kläger haben sich mit diesem Urteil jedoch in keiner Weise auseinander gesetzt; vielmehr sind sie zu Unrecht davon ausgegangen, dass zur Rechtslage nach Einführung des Feststellungsverfahrens über den verbleibenden Verlustabzug noch keine Entscheidung des BFH ergangen ist.